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CLUB ALPHA 60 e.V.
Soziokulturelles Zentrum Schwäbisch Hall

Satzung des Club Alpha 60 e.V.



I. Name, Sitz und Zweck



§ 1. NAME, SITZ UND ZWECK

1. Der Verein ist unter dem Namen "Alpha 60 e.V" in das Vereinsregister eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Schwäbisch Hall

§ 2. VEREINSZIELE

1. Der Club Alpha 60 e.V. setzt sich für die Demokratisierung der Gesellschaft und die Gleichberechtigung und die Selbstbestimmung aller Menschen ein.
2. Er bietet jungen Menschen einen Rahmen für persönliche Entfaltung, insbesondere in der Freizeit.
3. Er dient der internationalen Verständigung unter Berücksichtigung des hiesigen Goetheinstitutes.
4. Er fördert das kulturelle Leben in Schwäbisch Hall
5. Diese Ziele sollen u. a. durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
a) Herausgabe einer nichtkommerziellen Zeitschrift zur Information, Diskussion und politischen Bildung.
b) Schaffung und Erhaltung eines Clubheimes mit Betrieb einer nichtkommerziellen Diskothek.
c) Unterhaltung eines vereinseigenen Hauses in der Pfarrgasse 3, gemäß § 12.
d) Träger eines repressionsarmen, auf Elterninitiative entstandenen Kinderladens.
e) Errichtung und Betrieb einer nicht gewerblichen Filmabspielstelle.
f) Organisation und Durchführung von öffentlichen, nichtgewerblichen Veranstaltungen auf den Gebieten bildende und darstellende Kunst, Musik, Literatur und Politik.
g) Unterstützung von Initiativen zur Errichtung eines Kultur- und Jugendzentrums.
h) Bildung und Förderung demokratisch strukturierter Arbeitskreise, sowie sie mit den Vereinszielen übereinstimmen.

II. Mitgliedschaft



§ 3. PERSONENKREIS

1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann erworben werden von natürlichen Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind und die Satzung anerkennen.

§ 4. AUFNAHME

1. Die Aufnahme erfolgt durch Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
2. Das Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.

§ 5. ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 30.06. und zum 31.12. möglich, unter Wahrung einer vierwöchigen Kündigungsfrist. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
3. Der Austritt eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder aus einem anderen wichtigen Grund. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Hiergegen ist die Berufung binnen einer Frist von einem Monat an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 6. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Die Mitglieder üben ihre Rechte gegenüber dem Verein unmittelbar aus.
2. Die Mitglieder sind berechtigt:
a) zum Besuch des Clubheimes
b) zur Benutzung des Vereinshauses Pfarrgasse 3
c) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
d) zum Bezug von Eintrittskarten zu ermäßigten Preisen
3. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Mitgliedsbeiträge gemäß § 9 Abs. 14 zu zahlen
b) Die Hausordnung von Clubhaus und Vereinsheim einzuhalten.

III. Vereinsorgane



§ 7. VERZEICHNIS

Die Organe des Club Alpha 60 e.V. sind:
1. Die anerkannten Arbeitskreise (AK)
2. Die Mitgliederversammlung (MV)
3. Der Vorstand
4. Der/die Clubsprecher/in und seine beiden Stellvertreter/inn

§ 8. ANERKANNTE ARBEITSKREISE (AK)

1. Innerhalb des Clubs können sich Arbeitskreise bilden. Sie müssen mit den Vereinszielen übereinstimmen.
2. Die AKs bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Eine vorläufige Bestätigung durch den Vorstand bis zur nächsten MV ist möglich.
3. Die Arbeitskreise müssen allen Mitgliedern offen stehen. Nach Zustimmung durch den Vorstand können auch Nichtmitglieder aufgenommen werden.
4. Die AKs können sich ein Statut geben. Sie führen mindestens einmal im Jahr eine Vollversammlung durch.
5. Die AKs führen eine Mitgliederliste.
6. Jeder anerkannte AK entsendet eine/n Delegierte/n in den Clubvorstand. Der/die Delegierte kann durch jede ordentlich einberufene AK Vollversammlung mit einfacher Mehrheit berufen werden.

§ 9. MITGLIEDERVERSAMMLUNG (MV)

1. Die MV bestimmt die ideellen und organisatorischen Grundsätze des Vereins.
2. Die MV wählt alle 2 Jahre den/die Kassier/erin und mindestens eine/n Rechnungsprüfer/in.
3. Die MV entscheidet über die Anerkennung von AKs.
4. Die MV kann jährlich eine zahlenmäßig nicht festgelegte Anzahl von Vorstandsmitgliedern wählen.
5. Die MV nimmt jährlich die Rechenschaftsberichte des Vorstands, des/der Kassier/erin, der Rechnungsprüfer/innen und der AKs entgegen.
6. Die MV beschließt über Satzungsänderung und über Auflösung des Vereins.
7. Jedes anwesende Mitglied, das keine Beitragsaußenstände hat, ist stimmberechtigt. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
8. Die MV wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangen.
9. Die Jahreshauptversammlung ist zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich sowie durch Aushang im Clubheim einzuberufen.
10. Den Vorsitz in der MV führt die/der Clubsprecher/in. Bei dessen/deren Verhinderung eine/r seiner beider Stellvertreter/innen.
11. Die MV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
12. Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz und Satzung dies zulassen, mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom/von der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.
13. Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden.
14. Die MV beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
15. Die Jahreshauptversammlung wählt jährlich den/die Clubsprecher/in und seine beiden Stellvertreter/innen. Alle drei Personen sind Mitglied des Vorstandes.

§ 10. VORSTAND

1.Der Vorstand des Club Alpha 60 e.V. besteht aus dem/der Clubsprecher/in, seinen beiden Stellvertreter/innen, den von der MV gewählten Vorstandsmitgliedern, je einem Delegierten jedes anerkannten Arbeitskreises und dem/der Kassier/erin.
2. Alle Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Der Vorstand leitet den Verein, soweit nichts anderes durch die Satzung oder durch Beschlüsse der MV bestimmt ist.
4. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 11. CLUBSPRECHER/IN

1. Der/die Clubsprecher/in und seine beiden Stellvertreter/innen werden jährlich von der Jahreshauptversammlung gewählt.
2. Der/die Clubsprecher/in allein oder seine beiden Stellvertreter/innen gemeinschaftlich vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

IV. Schlussbestimmungen



§ 12. VEREINSHAUS PFARRGASSE 3

Das vereinseigene Haus in der Pfarrgasse 3 dient folgenden Zwecken:
1. Wohnmöglichkeit für aktive Mitglieder. Dabei wird ein von der MV festgelegter angemessener Unkostenbeitrag erhoben.
2. Räume für das Clubbüro und die anerkannten AKs.
3. Diese Zweckbestimmung kann eine außerordentlich einberufene Jahreshauptversammlung mit ¾ Mehrheit ändern.
4. Die Verwaltung des Hauses übernimmt der Vorstand. Über Mietverhältnisse, Anschaffungen, bauliche Veränderungen, Raumverteilung entscheidet die MV des Clubs. Die MV beschließt eine Hausordnung.

§ 13. GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14. GEMEINNÜTZIGKEIT

1.Der Verein Alpha 60 e.V. erstrebt keinerlei Gewinn. Sein Ziel ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Etwaige aus der Tätigkeit des Vereins anfallende Gewinne dürfen ausschließlich für die Vereinsziele eingesetzt werden.
2. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB sind die Mitglieder des Vorstands unentgeltlich tätig. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
3. Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegenüber Sacheinlagen zurückerhalten.

§ 15. STIMMENMEHRHEIT

1. Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ausnahmen sind Satzungsänderungen, Änderungen des Zwecks des Vereinshauses und Vereinsauflösung.
2. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 16. SATZUNGSÄNDERUNGEN

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die MV erfolgen. Es ist dafür eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder notwendig.

§ 17. AUFLÖSUNG

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der MV. Die MV ist in diesem Fall beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen.
2. Ist die erste MV durch die Teilnahme zu weniger Mitglieder nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von 2  Wochen eine zweite MV einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
3. Das nach Abgelten aller Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen wird in erster Linie einem durch Beschluss der MV bestimmten, gemeinnützigen Nachfolgeverein, in zweiter Linie der Rote Hilfe e.V., Ortsgruppe Heilbronn bei deren Auflösung hilfsweise dem Bundesverband, zur Verfügung gestellt.

§ 18. INKRAFTTRETEN

Die vorliegende Satzung wurde auf der MV vom 07. Juli 1968 beschlossen, auf den Mitgliederversammlungen vom November 1969, Oktober 1971, Juli 1974, Februar 1975, März 1992, und November 2015 ergänzt. Sie tritt am 15. November 2015 in Kraft.

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Und so gehts:
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